Gemeindewahlen 2010
Am 25. April 2010 finden im Bezirk Hinwil – also auch in der Gemeinde Bubikon – die Gesamterneuerungswahlen für die Gemeindebehörden statt. Auch unsere Kirchenpflege muss an diesem Wahltag neu bestellt werden.

Erste Infos über das Behördenamt finden sich in einer von der Landeskirche heraus- gegebenen Broschüre (Neuauflage 2009 frisch ab Presse!):
Drei Vakanzen sind zu besetzen
Auf die neue Amtsdauer haben drei bisherige Mitglieder der Kirchenpflege ihren Rücktritt erklärt:
Fritz Furrer
- Ressort Gottesdienst und Musik
Barbara Steiner
- Ressort Diakonie (Freiwillige, Neuzuzüger, Seniorenarbeit, Ökumene)
Ueli Steiner
- Finanzen / Mission und Entwicklungsfragen
Glücklicherweise haben sich drei Gemeindemitglieder bereit erklärt, für einen dieser frei werdenden Sitze zu kandidieren:
Manuela Feldmann-Gysi
Giorgio Girardet
Rosmarie Sauter-Menzi
Daneben treten von den Bisherigen Präsident Thomas Illi, Reto Studer, René Thalmann und Markus Walliser zur Wahl an.
Alle Porträts der Kandidierenden finden Sie hier.
Auch RPK-Mitglieder gesucht
Nach den Urnenwahlen vom April 2010, nämlich im Juni 2010 an der ersten Kirchgemeindeversammlung der neuen Amtsperiode, wird auch die fünfköpfige reformierte Rechnungsprüfungskommission (RPK) neu zu bestellen sein. Auch in dieser Behörde sind drei Rücktritte zu verzeichnen, und dementsprechend sind Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Flair für Zahlen und Finanzen für dieses Amt gesucht.
Wer ist wählbar? Wer darf wählen?
Nach dem Ja der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger zur neuen Kirchenordnung vom 27. September 2009 wird das neue Mitgliederstimmrecht bei den Gesamterneuerungswahlen der Kirchenpflege vom 25. April 2010 erstmals zur Anwendung kommen.
Als Mitglieder der Kirchenpflege (und in die reformierte RPK) wählbar sind im Frühling 2010 somit neu auch in Bubikon niedergelassene Kirchenmitglieder mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Solche Mitglieder können selbstverständlich auch als Wählerinnen umnd Wähler an den Wahlen teilnehmen.
Nicht in ein kirchliches Amt wählbar sind dagegen Personen zwischen vollendetem 16. und vollendetem 18. Altersjahr. Solche Kirchenmitglieder dürfen zwar erstmals als Wählerinnen und Wähler an die Urne gehen, sie können aber mangels Volljährigkeit noch nicht selber in ein kirchliches Amt gewählt werden.
Amtszwang?
Für kirchliche Ämter besteht kein Amtszwang. Das bedeutet, dass eine Wahl vom oder von der Gewählten nicht angenommen werden muss. Trotzdem kann ein einmal angenommenes Amt nicht so ohne weiteres wieder niedergelegt werden. Gemäss § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) kann, wer ein Amt ohne Amtszwang ausübt, um vorzeitige Entlassung ersuchen. Der Bezirksrat, der über ein solches Gesuch entscheidet, hat aber in einem Rundschreiben Behörden und Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass er solche Gesuche in der nächsten Amtsdauer nicht mehr so ohne weiteres genehmigen wird. Wer sich für ein Amt interessiert, sollte sich deshalb bewusst sein, dass er sich grundsätzlich für eine ganze Amtsdauer zur Verfügung stellt.
Kirchgemeinde Bubikon

